Schlüssel zu mehr Pflegequalität

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung durch clevere Schichtplanung meistern

    

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Angesichts des demografischen Wandels, des steigenden Pflegebedarfs und der hohen Zahl von Menschen mit Erkrankungen ist es wichtiger denn je, dass Krankenhäuser angemessen mit Pflegepersonal ausgestattet sind. Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) soll helfen, diese Herausforderung zu meistern. Was es mit der Verordnung genau auf sich hat und wie Swisio dazu beitragen kann, in pflegesensitiven Bereichen PpUGV-konforme Transparenz zu schaffen, erfahren Sie diesem Artikel.

Überlastung in der Pflege: Ursprung der PpUGV

Die meisten von uns wissen, dass ein Aufenthalt im Krankenhaus eine stressige, ja sogar beängstigende Erfahrung sein kann. Umso wichtiger ist es, dass immer genug Pflegekräfte da sind, die sich mit Fürsorge und Kompetenz um Patient/innen kümmern. In den vergangenen Jahren wurde die mangelnde Personalausstattung in Pflegeeinrichtungen jedoch immer offensichtlicher,  was einerseits zu einer steigenden Belastung der Beschäftigten und andererseits zu einer Gefährdung der Versorgungsqualität führte. Eine Unterbesetzung von pflegesensitiven Bereichen im Krankenhaus wiederum kann fatale Folgen für Patient/innen haben - speziell für solche mit schwerwiegenden Erkrankungen. Hier setzt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) in Deutschland an.

Wir zeigen Ihnen gerne wie Dienstplanung mit Swisio vereinfacht werden kann!


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Die Pflegepersonaluntergrenze:

Was ist das eigentlich?

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Pflegepersonaluntergrenze als rechtlichen Rahmen geschaffen, um Mindestpersonalbesetzungen in bestimmten pflegesensitiven Bereichen festzulegen. Die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene PpUGV stellt also sicher, dass in speziellen Bereichen in Krankenhäusern stets genügend Pflegepersonal vorhanden ist, um eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten, sodass Patient/innen sich in guten Händen wissen und Pflegekräfte ihre wertvolle Arbeit unter fairen Bedingungen leisten können. Berücksichtigt werden dabei u. a. die Zahl der Patient/innen, die Pflegeintensität, die spezifischen Anforderungen der Pflegeaufgaben sowie die behandelte Erkrankung.

Wer kontrolliert, dass die Untergrenzen eingehalten werden - und wie?

Das Ziel der PpUGV ist es, die Pflegequalität in Krankenhäusern auf einem hohen Niveau zu halten und zugleich die Arbeitsbedingungen im Pflegebereich zu verbessern. Ein kombiniertes System aus Dokumentation, Schulung, regelmäßiger Überprüfung - und ggf. auch durchgesetzten Sanktionen - stellt die Erfüllung der Pflegepersonalmindestgrenzen gemäß PpUGV sicher:

In welchen pflegesensitiven Bereichen gilt die PpUGV?

Die PpUGV soll in Krankenhäusern die notwendige Pflegequalität sichern, insbesondere in Bereichen mit besonders hohem Pflegeaufkommen und aufwendiger Behandlung. Dazu gehören Intensivstationen, psychiatrische und psychosomatische Bereiche,  Neonatologie und neonatologische Pädiatrie sowie allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und pädiatrische Intensivstationen. Auch  geriatrische Stationen sind in der Verordnung berücksichtigt.

Ein wichtiger Aspekt ist dabei die Einteilung des Pflegeaufwands in "mäßig aufwendige Behandlung", "aufwendige Behandlung" und "hochaufwendige Behandlung". Diese Klassifikation bezieht sich auf den Grad der notwendigen Pflege und die medizinischen Versorgung und hilft, den Personalbedarf und die Ressourcenplanung in Krankenhäusern zu bestimmen.

Im Folgenden sind alle Fachbereiche aufgeführt, die von der PpUGV betroffen sind:

  • Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin
  • Geriatrie
  • Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie
  • Innere Medizin und Kardiologie
  • Herzchirurgie
  • Neurologie
  • Neurologische Schlaganfalleinheit
  • Neurologische Frührehabilitation
  • Allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie
  • Gynäkologie und Geburtshilfe
  • Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
  • Rheumatologie
  • Urologie
  

Pflegeschlüssel:
Wie viele Pflegekräfte pro Patient/in? 

Um eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung auch in kritischen Bereichen zu garantieren, hat das Bundesministerium für Gesundheit in Zusammenarbeit mit verschiedenen Gesundheitsbehörden und Fachverbänden spezielle Pflegeschlüssel entwickelt, die die Mindestanzahl an Pflegekräften pro Patient/in gemäß PpUGV festlegen. Diese Pflegeschlüssel berücksichtigen unterschiedlichste Faktoren und variieren je nach Fachbereich und Pflegeintensität.

Fachbereich

Pflegeschlüssel (Tagschicht)

Pflegeschlüssel (Nachtschicht)

Intensivmedizin und pädiatrische Intensivmedizin

2 Patient/innen pro Pflegekraft

3 Patient/innen pro Pflegekraft

Geriatrie

10 Patient/innen pro Pflegekraft

20 Patient/innen pro Pflegekraft

Allgemeine Chirurgie, Unfallchirurgie und Orthopädie

10 Patient/innen pro Pflegekraft

20 Patient/innen pro Pflegekraft

Innere Medizin und Kardiologie

10 Patient/innen pro Pflegekraft

22 Patient/innen pro Pflegekraft

Herzchirurgie

7 Patient/innen pro Pflegekraft

15 Patient/innen pro Pflegekraft

Neurologie

10 Patient/innen pro Pflegekraft

20 Patient/innen pro Pflegekraft

Neurologische Schlaganfalleinheit

3 Patient/innen pro Pflegekraft

5 Patient/innen pro Pflegekraft

Neurologische Frührehabilitation

5 Patient/innen pro Pflegekraft

12 Patient/innen pro Pflegekraft

Allgemeine Pädiatrie

6 Patient/innen pro Pflegekraft

10 Patient/innen pro Pflegekraft

Spezielle Pädiatrie

6 Patient/innen pro Pflegekraft

14 Patient/innen pro Pflegekraft

Neonatologische Pädiatrie

3,5 Patient/innen pro Pflegekraft

5 Patient/innen pro Pflegekraft

Gynäkologie und Geburtshilfe

7,5 Patient/innen pro Pflegekraft

15 Patient/innen pro Pflegekraft

Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

10 Patient/innen pro Pflegekraft

22 Patient/innen pro Pflegekraft

Rheumatologie

13 Patient/innen pro Pflegekraft

30 Patient/innen pro Pflegekraft

Urologie

10 Patient/innen pro Pflegekraft

22 Patient/innen pro Pflegekraft

 
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

  
Wir machen es einfach:

PpUGV-konforme Dienstplanung mit Swisio

Eine besondere Herausforderung bei der Umsetzung der PpUGV besteht in der Gestaltung der Einsatzpläne der Beschäftigten. Wichtig ist zum einen die ausgewogene Verteilung der Arbeitszeiten, da es keine übermäßige Ansammlung von Arbeitsstunden geben darf und Pausenregelungen zu beachten sind. Insbesondere in Abteilungen mit Fokus auf schwere Erkrankungen ist es entscheidend, dass das Pflegepersonal ausreichend Erholung bekommt. Zum anderen enthält der Dienstplan relevante Informationen über die Kompetenzen der Beschäftigten, aus der sich die Einteilung der qualifizierten Kräfte ergibt, die sich in den verschiedenen Tag- und Nachtschichten um Patient/innen mit verschiedensten Erkrankungen kümmern müssen.

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Die PpUGV-konforme Dienstplanerstellung kann mühsam sein, da sie eine präzise Abstimmung verschiedener Faktoren erfordert, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und zugleich eine effiziente und hochwertige Patientenversorgung sicherzustellen.

Die gute Nachricht: Mit Swisio ist es möglich, die Dienstplanung PpUGV-konform zu gestalten und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand auf ein Minimum zu reduzieren. Das speziell konzipierte PpUGV-Modul von Swisio verwendet die Informationen aus dem Dienstplan, um die Überwachung und Dokumentation der Pflegepersonaluntergrenzen effizient zu gestalten und drohende Verstöße sofort zu erkennen. So lassen sich frühzeitig Schichten identifizieren, bei denen Engpässe entstehen könnten.

Dank der integrierten Funktionen ist für eine potenzielle Prüfung immer alles vorbereitet, da alle relevanten Informationen mit dem Dienstplan synchronisiert und gespeichert sind. Dies erleichtert Dienstplanung und Controlling erheblich. Swisio verfügt über umfangreiche Erfahrung in der Implementierung von Schnittstellen, einschließlich der Verbindung zu diversen Krankenhausinformationssystemen (KIS). Bei Bedarf lassen sich flexibel Schnittstellen zu weiteren Systemen einrichten, sodass organisationsspezifische Anforderungen erfüllt und manuelle Schritte beim Datenabgleich automatisiert werden können.

PPR 2.0: Weiterentwicklung der PpUGV

Die Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) ist nicht direkt ein Nachfolger der PpUGV, sondern vielmehr ein ergänzendes Instrument zur Erfassung und Bewertung des Pflegeaufwands in Krankenhäusern. Die in einigen wesentlichen Punkten immer wieder überarbeitete Regelung trat am 1. Juli 2024 schließlich in Kraft.

Während die PpUGV als gesetzliche Vorgabe Mindestpersonalvorgaben festlegt, dient die PPR 2.0 der detaillierten Erfassung und Bewertung des Pflegeaufwands basierend auf den tatsächlichen Patientenbedürfnissen, ermöglicht eine präzisere Personalbemessung und unterstützt die optimale Verteilung der Pflegekräfte. Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, dass die PPR 2.0 eine allgemeine Verordnung ist, die für alle Bereiche der Pflege gilt, während die PpUGV speziell auf pflegesensitive Bereiche (z. B. in der Chirurgie, Neurologie oder neonatologischen Pädiatrie) abzielt.

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Mit Swisio auch für die PPR 2.0 gut gerüstet: Selbstverständlich unterstützt Swisio Krankenhäuser durch fortschrittliche, flexible und compliance-konforme Softwarelösungen dabei, auch den neuen Anforderungen der PPR 2.0 in jeder Hinsicht gerecht zu werden.

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Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, um Sie persönlich zu beraten und Ihnen Einblicke in laufende Projekte und Erfolgsgeschichten zu geben. Kontaktieren Sie uns einfach über unser Kontaktformular und lassen Sie uns wissen, wie wir Ihnen weiterhelfen können. Im direkten Austausch können wir auf Ihre individuellen Anliegen eingehen und maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Bedürfnisse entwickeln.

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